Rechte an Innovedum Projekten

Bedingungen, Lizenzen und Urheberrechte

Allgemeine Bedingungen der ETH

Mit einem Innovedum-Antrag nehmen Sie die folgenden Allgemeinen Bedingungen zur Kenntnis:

  1. Der ETH Zürich geh?ren gem?ss Art. 36 Abs. 1 ETH-Gesetz mit Ausnahme der Urheberrechte alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen im Arbeitsverh?ltnis in Ausübung ihrer dienstlichen T?tigkeit geschaffen worden sind. Bei Computerprogrammen liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der ETH Zürich.
  2. Sollten im Rahmen des Innovedum-Projektes Erfindungen entstehen, gelten die Regelungen der Immaterialgüter- und Beteiligungsverordnung des ETH-Rates (RSETHZ 125) bzw. die Verwertungsrichtlinien der ETH Zürich (RSETHZ 440.4).
  3. Erfolgt eine kommerzielle Verwertung von urheberrechtlichen Werkexemplaren, die aus dem Innovedum-Projekt entstanden sind (z.B. Herausgabe Lehrbuch), dann haben allf?llige Honorareinnahmen an die entsprechende Einheit der ETH Zürich (Abteilung, Departement, Institut, Professur) zu gehen.
  4. Eine Auslizenzierung von Software (z.B. für Open Source), die im Rahmen eines Innovedumprojekts entsteht, ist m?glich. Als Ansprechpartner für Auslizenzierungen und Ausgründungen generell steht an der ETH die IP & Licensing Group zur Verfügung.

?bertragung des Urheberrechts an die ETH Zürich

Die Rektorin oder der Rektor beh?lt sich das Recht vor, bei begründetem Interesse Urheberrechte an den aus Innovedum-Mitteln finanzierten Projektergebnissen an die ETH Zürich übertragen zu lassen. In diesem Fall müssen die Projektverantwortlichen nach Bewilligung des Antrags durch die Rektorin oder den Rektor die folgende Einverst?ndniserkl?rung zur ?bertragung der Rechte unterzeichnen:

?Der Unterzeichnende übertr?gt hiermit alle Urheberrechte an den aus Innovedum-Mitteln finanzierten Projektergebnissen an die ETH Zürich, soweit die Verwendungsbefugnisse nicht schon von Gesetzes wegen ausschliesslich bei der ETH Zürich liegen (Computerprogramme). Vorbehalten bleiben die urheberrechtlichen Pers?nlichkeitsrechte, soweit sie von Gesetzes wegen nicht übertragbar sind. Die ETH Zürich kann die Projektergebnisse (z.B. Lehrmittel, Dokumentationen zu Lernsoftware) zeitlich, r?umlich und sachlich uneingeschr?nkt nutzen. Diese Befugnis umfasst s?mtliche aktuellen und zukünftig m?glichen Verwendungsrechte, namentlich die Nutzung, Ver?ffentlichung, Ver?usserung, Vervielf?ltigung und Ver?nderung.“

Mit der Zusage der Rektorin oder des Rektors werden Sie über die Rechtesituation des entsprechenden Projektes informiert.

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