Mitsprache ja, Veto nein
Der ETH-Rat bekräftigte an seiner Sitzung von gestern und heute, dass er die Mitsprache von Donatoren bei der Besetzung von Stiftungsprofessuren als sinnvoll erachte. Berufungsprozesse hätten jedoch strikt nach akademischen Grundsätzen zu erfolgen, ein Vetorecht für Donatoren komme nicht infrage.
Der ETH-Rat hat in seiner Sitzung von gestern und heute unter anderem über die Mitsprache von Donatoren bei der Besetzung von Stiftungsprofessuren beraten. In den vergangenen Wochen war diese Thema in den externe Seite Medien. Anlass war die Frage, ob vor acht Jahren einem Donator – der Firma Nestlé – bei der Besetzung einer Professur an der EPFL vertraglich ein Vetorecht zugesichert wurde.
In einer externe Seite Medienmitteilung h?lt der ETH-Rat heute fest, dass die einzelnen Institutionen des ETH-Bereichs zust?ndig und verantwortlich seien für den korrekten Umgang mit Drittmitteln. Für den ETH-Rat, das strategische Führungsorgan des ETH-Bereichs, sei das oberste Gebot, dass die Institutionen die in der Verfassung verankerte wissenschaftliche Lehr- und Forschungsfreiheit einhielten.
Gemeinsam mit der ETH Zürich und der EPFL bekr?ftigt der ETH-Rat in der Mitteilung, dass die Mitsprache nicht nur von Partnern aus Wirtschaft und ?ffentlicher Verwaltung, sondern auch von Donatoren in Berufungskommissionen sinnvoll sei. Folglich k?nne Donatoren im Berufungsprozess vertraglich ein Mitspracherecht gew?hrt werden, jedoch keine über die Mitsprache hinausgehenden Rechte, insbesondere Vetorechte. Berufungsprozesse erfolgten strikt nach akademischen Grunds?tzen. Sollte eine Ernennungskommission dem Pr?sident der ETH Zürich oder der EPFL eine Person vorschlagen, die nicht den Vorstellungen des Donators entspreche, habe dieser die M?glichkeit, die Professur nicht zu finanzieren. In diesem Fall werde die Institution die vorgeschlagene Person dem ETH-Rat dennoch als Professorin oder Professor zur Wahl unterbreiten und die Finanzierung anders sicherstellen.
Zur Praxis an der ETH Zürich sagt Pr?sident Ralph Eichler: ?Die ETH Zürich l?dt Donatoren ein, in der Berufungskommission Einsitz zu nehmen. Dort hat der Vertreter des Donators, wie alle übrigen Mitglieder der zehn bis zw?lfk?pfigen Kommission, ein Mitspracherecht, aber kein Vetorecht.? Die definitive Auswahl eines neuen Professors, einer neuen Professorin, liege in den H?nden des ETH-Pr?sidenten. Dieser stelle dem ETH-Rat als Wahlbeh?rde neuer Professorinnen und Professoren einen entsprechenden Antrag.