Mutterschutz
W?hrend der Schwangerschaft
Arbeitszeit
Als werdende Mutter dürfen Sie nicht zu ?berstunden verpflichtet werden. Die Tagesarbeitszeit darf in keinem Fall mehr als neun Stunden betragen.
Gesundheitliche Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes
Sie und ihr Kind haben ein Recht auf besonderen Gesundheitsschutz. Wenden Sie sich deshalb ab Kenntnis der Schwangerschaft an die Abteilung Sicherheit, Gesundheit und Umwelt (SGU), damit diese frühzeitig eine Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes vornehmen kann. Eine Risikobeurteilung hat den Zweck, allf?llige gesundheitliche Belastungen für Mutter und Kind durch geeignete Schutzmassnahmen auszuschliessen. Die Risikobeurteilung wird auf Wunsch auch vertraulich durchgeführt.
Gesundheitliche Belastungen für Mutter und Kind
Das Download Merkblatt Mutterschutz, Schwangerschaft und Stillzeit (PDF, 182 KB) der SGU informiert detailliert über die m?glichen gesundheitlichen Belastungen und Risiken w?hrend Schwangerschaft und Stillzeit. Falls Sie einer solchen Gef?hrdung ausgesetzt sind, wenden Sie sich an die Abteilung SGU. Eine Auflistung der unzul?ssigen Arbeiten finden Sie auch in der externe Seite Mutterschutzbroschüre des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO.
Nach der Geburt
Besch?ftigungsverbot für acht Wochen
W?hrend acht Wochen nach der Geburt besteht für die Mutter ein Besch?ftigungsverbot. Eine Wiederaufnahme der Arbeit ab der 9. bis zur 16. Woche ist nur mit dem Einverst?ndnis der Mutter gestattet.
Arbeitszeit und Stillen/Abpumpen w?hrend der Arbeit
Nach der Wiederaufnahme der Arbeit und im ersten Lebensjahr des Kindes gelten die Zeiten für das Stillen oder Abpumpen von Milch in folgendem Umfang als bezahlte Arbeitszeit (Art. 60 Abs. 2 Bst. a-c ArGV 1):
? Bei einer t?glichen Arbeitszeit von bis zu 4 Std.: mindestens 30 Minuten
? Bei einer t?glichen Arbeitszeit von mehr als 4 Std.: mindestens 60 Minuten
? Bei einer t?glichen Arbeitszeit von mehr als 7 Std.: mindestens 90 Minuten
Es handelt sich bei diesen Bestimmungen nur um Mindestzeiten, die an die bezahlte Arbeitszeit anzurechnen sind. Die stillende Mutter darf der Arbeit auch l?nger fernbleiben. In diesem Fall gilt die zus?tzlich ben?tigte Zeit nicht als Arbeitszeit. Die durch den Arbeitsvertrag vereinbarte ordentliche Dauer der t?glichen Arbeit darf nicht verl?ngert werden. Mehr dazu siehe Broschüre externe Seite ?Mutterschutz? des SECO ab Seite 26.
Unter den Kursangeboten der SGU finden Sie Informationsveranstaltungen zu Themen rund um Familie und Mutterschutz an der ETH Zürich.