Ferien und Urlaub
Anspruch
Mitarbeitenden der ETH Zürich stehen fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr zu. Mitarbeitende über 50 und bis 20 Jahre haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien. Die Ferien müssen im Kalenderjahr bezogen werden, in dem sie entstanden sind.
Den Zeitpunkt des Ferienbezugs vereinbaren die Mitarbeitenden mit der vorgesetzten Person gem?ss den betrieblichen Bedürfnissen.
?bertrag ins Folgejahr
In Absprache mit der vorgesetzten Person dürfen max. zwei Wochen (bei 100% Pensum) auf das Folgejahr übertragen werden. Der Ferienübertrag muss bis zum 31. M?rz des Folgejahres bezogen werden. Hinweis: Ab 1. Januar 2024 werden Ferientage, die ?lter als 5 Jahre sind, gestrichen.
Betriebsferien
Zwischen Weihnachten und Neujahr ist die ETH Zürich wegen Betriebsferien geschlossen. Diese freien Tage k?nnen w?hrend des Jahres vorgeholt oder als Ferientage bezogen werden.
Auszahlung
Ferien werden w?hrend des laufenden Arbeitsverh?ltnisses nicht ausbezahlt. Bei einem Austritt soll, wenn immer m?glich, der Ferienbezug so geplant werden, dass keine Auszahlung von Ferien vorgenommen werden muss.
Informationen zum Umgang mit und Abbau von hohen Zeitguthaben finden Sie hier.
In besonderen F?llen wie Heirat, Geburt eines Kindes, Wohnungswechsel oder für Krankenpflege werden bezahlte Urlaubstage gew?hrt. Hier finden Sie Informationen zu Urlaub rund um die Elternschaft. Weitere Details zum bezahlten Urlaub finden Sie zudem in der Download Personalverordnung (PDF, 1.4 MB).
Mitarbeitende haben die M?glichkeit, im Rahmen der betrieblichen und organisatorischen M?glichkeiten mit Bewilligung der vorgesetzten Person unbezahlten Urlaub zu beziehen, sofern die Saldi der Dienstaltersgeschenke, Ferien und Arbeitszeit abgebaut sind. Die Dauer eines solchen Urlaubs soll ein Jahr nicht überschreiten.
W?hrend des ersten Monats bleibt der Vorsorgeschutz bestehen. Dauert der unbezahlte Urlaub l?nger, vereinbaren die Mitarbeitenden mit HR Operations die Modalit?ten der Vorsorge.
Gem?ss Gesetz gilt für den ausserschulischen Jugendurlaub folgende Definition:
Der Arbeitgeber hat den Mitarbeitenden bis zum vollendeten 30. Altersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende T?tigkeiten im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus-? und Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gew?hren.
Mitarbeitende haben w?hrend des Jugendurlaubs keinen Lohnanspruch.
Gem?ss Art. 52 PVO, Urlaub, k?nnen für die Leitung und Begleitung von Kursen im Rahmen von Jugend und Sport oder von Behindertensport bis 5 Tage bezahlter Urlaub pro Kalenderjahr bezogen werden.
Für die Leitung und Begleitung von Kursen im Rahmen von Jugend und Sport ist eine entsprechende Ausbildung Voraussetzung (J+S-Leiter, J+S-Nachwuchstrainer, J+S-Leiter und -Experten Schulsport etc.). Mit Nachweis einer solchen Aus-/Weiterbildung erfolgt die Abrechnung via EO-Karte.
Für die Teilnahme an J+S Leiterkursen und J+S Coachkurse erfolgt ein Nachweis via EO-Karte. Weitere von der EO entsch?digte Ausbildungskurse sind im externe Seite Art. 29 Verordnung des BASPO über "Jugend und Sport" zu finden.
Andere Lagerleitungen, die nicht unter J+S geführt werden und somit keine EO-Entsch?digung bewirken, müssen über das Ferienguthaben abgebucht werden und fallen nicht unter den J+S Urlaubsanspruch.
Die ETH Zürich erm?glicht Mitarbeitenden, ein Sabbatical an einer anderen Institution im In- oder Ausland zu absolvieren und leistet damit einen hohen Beitrag zur Gew?hrleistung der Arbeitsmarktf?higkeit.
Definition/Anspruchsberechtigte
- Ein Sabbatical soll der beruflichen und pers?nlichen Entwicklung dienen, und für die weitere T?tigkeit an der ETH Zürich respektive für das ETH-Fachgebiet von Nutzen sein.
- Mitarbeitende werden w?hrend eines Sabbaticals von den T?tigkeiten gem?ss Stellenbeschreibung entbunden.
- Ausschliessliche Sprachschulaufenthalte gelten nicht als Sabbatical.
- Anspruchsberechtigt sind Mitarbeitende in Management-, Stabs- oder Supportfunktionen und unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeitende.
Voraussetzungen
- Unbefristetes Arbeitsverh?ltnis
- Mindestens sieben Jahre ETH-Zugeh?rigkeit
- Funktionsstufen- und Besch?ftigungsgrad unabh?ngig
- Sehr gute Qualifikationen und Leistungen
- Relevanz für das berufliche Umfeld an der ETH Zürich beziehungsweise die berufliche Entwicklung
- Aufenthalt an einer anderen Hochschule, in einem Industrie- oder Dienstleistungsunternehmen im In- oder Ausland, Swissnex, etc.
- Unterstützung durch die vorgesetzte Stelle, ein genereller Anspruch besteht nicht.
Rahmenbedingungen
- Dauer: mindestens zwei, maximal sechs Monate zusammenh?ngend
- Kostendach: maximal Fr. 10’000.–
- Folgende Kosten k?nnen gegen Spesenbelege abgerechnet werden: Hin- und Rückreise sowie Unterkunft
- Allf?llige ?berstunden/?berzeit k?nnen nicht geltend gemacht werden
Rechtliches
Grundlage bildet das Reglement über Sabbaticals für Mitarbeitende in Management-/Stabs- oder Supportfunktionen und unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeitende (RSETHZ 610, Version 2019 in Bearbeitung).
Die Anstellung an der ETH Zürich l?uft w?hrend des Sabbaticals ohne Unterbruch, gem?ss aktuell gültigem Vertrag, mit allen Rechten und Pflichten unver?ndert weiter.
Entsch?digung durch das Gastland
Jegliche finanzielle Entsch?digung sowie Spesen durch die Institution vor Ort resp. durch das Gastland sind aus steuertechnischen Gründen nicht zul?ssig.
Arbeitsbewilligung
Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ist dafür besorgt, dass die Institution vor Ort die notwendige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung beantragt und sicherstellt.
Prozess
Antrag
Ein schriftlicher Antrag ist nach Absprache mit der vorgesetzten Person auf dem Dienstweg an den/die Departementsvorsteher/-in oder an das verantwortliche Schulleitungsmitglied in den zentralen Bereichen einzureichen. Als Hilfestellung dient das Formular ?Antrag für ein Sabbatical?.
Entscheid
Der/die Departementsvorsteher:in beziehungsweise das zust?ndige Schulleitungsmitglied entscheidet abschliessend über die Gew?hrung des Sabbaticals.
Kostenrückerstattung
Mitarbeitende erstellen nach Rückkehr aus dem Sabbatical eine einmalige ETHIS-Spesenabrechnung mit den entsprechenden Belegen zu Lasten des PSP-Elements 1-008186-000.
Unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeitende kl?ren die Kostenrückerstattung mit der vorgesetzten Person.
Zahlungen mit Firmenkreditkarten sind nicht zul?ssig.
Wissenstransfer/Reflexion
Mitarbeiter:in erstellt innerhalb von 30 Tagen nach Rückkehr aus dem Sabbatical einen detaillierten Bericht über die gewonnenen Erkenntnisse zu Handen der Professur und der Departementsvorstehenden beziehungsweise der Abteilungsleitung und des zust?ndigen Schulleitungsmitgliedes. Mitarbeiter:in vermittelt das erworbene Fachwissen innerhalb der eigenen Fachgruppe.
Zeiterfassung
Der Sabbaticalaufenthalt (gem?ss Vereinbarung) ist im ETHIS als Abwesenheit unter ?Weiterbildung? zu erfassen.
Versicherungsschutz
- Unfall: SUVA übernimmt die Spital- und Heilungskosten (weltweit, allgemeine Abteilung).
- Krankheit: Muss über die private Krankenkasse versichert werden. Es empfiehlt sich, bei der pers?nlichen Krankenkasse den Versicherungsschutz im Ausland zu überprüfen.
- Lohnfortzahlung: Bei Unfall oder Krankheit gem?ss Personalverordnung der ETH Zürich.