Interessenskonflikte und Leistungsbeeinträchtigungen
Grunds?tzlich sind Nebenbesch?ftigungen / weitere T?tigkeiten erwünscht. Dabei ist es jedoch wichtig, dass keine grundlegende Interessenskonflikte (?Conflict of Interest?) oder keine Beeintr?chtigung der Arbeitsleistung aufgrund einer Nebenbesch?ftigung / weiteren T?tigkeit (?Conflict of Commitment?) besteht. Allf?llige Interessenskonflikte oder Leistungsbeeintr?chtigungen werden im Prozess abgewogen.
Ein Interessenskonflikt liegt vor, wenn die pers?nlichen Interessen oder Konstellationen von Mitarbeitenden deren berufliches Urteilsverm?gen, Verhalten oder Entscheidungen bei der ETH Zürich beeinflussen k?nnten. Eine Nebenbesch?ftigung / weitere T?tigkeit ist bewilligungspflichtig, wenn ein Interessenkonflikt im Zusammenhang mit der Ausübung einer Nebenbesch?ftigung / weiteren T?tigkeit nicht auszuschliessen ist.
Bei gewissen Nebenbesch?ftigungen / weiteren T?tigkeiten, insbesondere bei der Ausübung von exekutiven und operativen Mandaten in gewinnorientierten Organisationen (wie z.B. Verwaltungsratsmandate oder Gesch?ftsleitungsfunktionen), muss ein allf?lliges Reputationsrisiko besonders sorgf?ltig geprüft werden. Wenn ein Umstand, eine T?tigkeit oder Unterlassung der Gesellschaft oder deren verantwortlicher Organe auf die ETH Zürich zurückfallen, k?nnen die Glaubwürdigkeit und die Reputation der ETH Zürich gesch?digt werden.
Von Mitarbeitenden in h?heren Funktionen oder mit hoher Verantwortungsfreiheit und grosser Entscheidungsfreiheit, erwartet die ETH Zürich einen besonders bewussten und sorgf?ltigen Umgang mit m?glichen Interessenkonflikten bei Nebenbesch?ftigungen / weiteren T?tigkeiten. Denn solche Mitarbeitende k?nnen aufgrund ihrer Position in besonderer Weise zur Aussenwahrnehmung der ETH Zürich beitragen.
Sollte einer der untenstehenden Fragen auf die Nebenbesch?ftigung / weitere T?tigkeit zutreffen, kann von einem Interessenskonflikt oder Konflikt bei der Vereinbarkeit von Verpflichtungen ausgegangen werden.
- Steht die Besch?ftigung im Kontrast zur Glaubwürdigkeit der ETH Zürich?
- Ist die Unabh?ngigkeit der an der ETH Zürich angestellten Person oder das in sie gesetzte Vertrauen gef?hrdet?
- Wird durch das Engagement die Reputation der ETH Zürich beeintr?chtigt?
- Besteht durch die Ausübung der Nebenbesch?ftigung / weiteren T?tigkeit ein Verlust der Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Arbeit an der ETH Zürich?
- Wird die Leistungsf?higkeit durch die Nebenbesch?ftigung / weitere T?tigkeit beeintr?chtigt?
- Steht die T?tigkeit im Zusammenhang mit Auftr?gen, die für die ETH ausgeführt werden oder welche die ETH in absehbarer Zeit zu vergeben hat?
Mitarbeitende, Professorinnen und Professoren müssen die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit mit der ETH Zürich für ihre T?tigkeit an der ETH Zürich einsetzen. Wird die Leistungsf?higkeit durch die Ausübung einer Nebenbesch?ftigung / weiteren T?tigkeit beeintr?chtigt, ist diese bewilligungspflichtig.
Mitarbeitende sind berechtigt, Nebenbesch?ftigungen / weitere T?tigkeiten auszuüben, sofern s?mtliche ihrer Anstellungen (Arbeitsvertr?ge) eine Vollzeitbesch?ftigung (100%) nicht überschreiten. Das Arbeitsvolumen von angestellten Personen an der ETH Zürich sollte 110 Stellenprozente (im Jahresdurchschnitt) nicht übersteigen.
Professorinnen und Professoren k?nnen, im Rahmen ihrer Vollzeitanstellung, Aktivit?ten ausserhalb der ETH Zürich im Umfang eines Arbeitstags pro Woche (20% bzw. 48 Tage pro Jahr) ausüben, sofern diese einen inhaltlichen Bezug zur Professur aufweisen und keine Unvereinbarkeit von Verpflichtungen darstellen.
Sollte einer der untenstehenden Fragen auf die Nebenbesch?ftigung / weitere T?tigkeit zutreffen, kann von einem Interessenskonflikt oder Konflikt bei der Vereinbarkeit von Verpflichtungen ausgegangen werden.
- Steht das ETH externe Engagement in Konflikt mit der Leistungsbereitschaft der Anstellung an der ETH Zürich?
- Sind z.B. externe Lehrverpflichtungen in ihrem Umfang eine zeitliche Herausforderung für die Verpflichtungen in der Anstellung an der ETH Zürich?
- ?bersteigt die zeitliche Beanspruchung des Engagements in Kombination mit der Anstellung an der ETH Zürich die zul?ssige w?chentliche H?chstarbeitszeit von 45 Stunden?
- K?nnen bei Ausübung verschiedener T?tigkeiten die gesetzlich vorgesehenen Ruhezeiten eingehalten werden?
- Führt die Summe einzelner Engagements zu einer zeitlichen Beeintr?chtigung der Aufgaben im Rahmen der Anstellung an der ETH Zürich?