Stellenmeldepflicht
Seit dem 1. Juli 2018 sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, offene Stellen in Berufsarten, die im schweizerischen Jahresdurchschnitt eine festgelegte Arbeitslosenquote erreichen oder überschreiten, der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zu melden.
Erst nach einer Sperrfrist von fünf Arbeitstagen dürfen die betreffenden Stellen ?ffentlich ausgeschrieben werden. Personen, die bei einem RAV als Stellensuchende registriert sind, erhalten dadurch einen Informations- und Bewerbungsvorsprung. Auf diese Weise soll das Potenzial der inl?ndischen Arbeitskr?fte besser genutzt werden.
Weitere Informationen sowie eine Liste mit den von der Stellenmeldepflicht betroffenen Berufsarten finden Sie auf der externe Seite Webseite des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
Was bedeutet das für Ihre Stellenausschreibung?
- Das Recruiting-Team prüft jede Stelle vor ihrer Publikation hinsichtlich der Meldepflicht.
- Falls Ihre Stelle meldepflichtig ist, wird sie vom Recruiting-Team beim zust?ndigen RAV gemeldet und Sie als Hiring Manager werden über alle weiteren Schritte informiert.
- Für gemeldete Stellen gilt ein externes Publikationsverbot von fünf Arbeitstagen. Die Frist beginnt am Arbeitstag nach Eingang der RAV-Best?tigung. W?hrenddessen wird die Stelle ausschliesslich auf dem Stellenportal des RAVs sowie optional auf dem internen Stellenmarkt der ETH Zürich ver?ffentlicht.
- Das RAV kann innerhalb dieser fünf Arbeitstage passende Dossiers von Stellensuchenden vorschlagen. Das Recruiting-Team wird diese per E-Mail an Sie als Hiring Manager weiterleiten und sicherstellen, dass das RAV eine Rückmeldung erh?lt. Es besteht keine Begründungs-, sondern nur eine Mitteilungspflicht.
- Nach Ablauf der Frist wird die Stelle vom Recruiting-Team auf den üblichen Plattformen ausgeschrieben.