Stundenlohn
Bei unregelm?ssigen Eins?tzen von Mitarbeitenden kann ein Stundenlohn vereinbart werden. Ein Anstellungsverh?ltnis im Stundenlohn wird mit einem ?ffentlich-rechtlichen und zeitlich befristeten Arbeitsvertrag geregelt. Grunds?tzlich wird keine Probezeit bei einer Anstellung im Stundenlohn vereinbart. Die Vertragsdauer endet ohne Kündigung per Vertragsablauf.
Der Stundenlohn versteht sich als Bruttolohn. Darin eingeschlossen ist die Feiertags- und Ferienentsch?digung. Bei einem Anspruch von 5 Wochen Ferien sind dies 10.64% respektive bei 6 Wochen Ferien 13.04%. Arbeitseins?tze an Sonn- und Feiertagen werden mit den üblichen Zuschl?gen von 50% entsch?digt. Die Meldung der Anzahl geleisteter Stunden erfolgt in der Regel anfangs Folgemonat. D.h. dass in der aktuellen Lohnabrechnung die geleisteten Stunden aus dem Vormonat vergütet werden.
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Hilfsassistenz
Hilfsassistenzen bieten qualifizierten Studierenden nicht nur eine spannende Nebenerwerbsm?glichkeit, sondern sind auch ein Instrument der Nachwuchsf?rderung und k?nnen oftmals ein Sprungbrett für ein Doktorat darstellen. Eine Hilfsassistenz soll jedoch nicht zu einer Verl?ngerung der Studiendauer führen (Ziffer 1 der Download Richtlinie über die T?tigkeit und Anstellung von Hilfsassistierenden in der Lehre sowie die Zuteilung von Budgetmitteln durch die Rektorin (PDF, 98 KB)).
Die T?tigkeit als Hilfsassistenz darf nur w?hrend der Dauer des Studiums und nur von Studierenden der ETH Zürich oder anderer schweizerischen Hochschulen ausgeübt werden. Da der eigentliche Aufenthaltszweck dem Studium gilt, ist die Arbeitszeit beschr?nkt: W?hrend dem Semester dürfen h?chstens 15 Stunden w?chentlich geleistet werden, w?hrend den Semesterferien darf Vollzeit, 41 Stunden pro Woche, gearbeitet werden.
Durch den/die Rektor/in finanzierte Hilfsassistierende werden nur für lehrbezogene Aufgaben eingesetzt. In der Regel für die Betreuung von Studierenden in ?bungen und Praktika, vor allem bei Lehrveranstaltung mit einer grossen Anzahl an Studierenden. Ausserdem unterstützen sie die Dozierenden bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung von Lehrveranstaltungen, insbesondere bei der Korrektur von Leistungskontrollen.
Die Antr?ge auf die Anstellung von Hilfsassistierenden müssen via Workflow durch die budgetverantwortliche Person oder durch deren Stellvertretung genehmigt werden. Die Unterschriftsberechtigung kann auch an die budgetverantwortliche Person der Leitzahl delegiert werden, unter welcher die Anstellung der Hilfsassistierenden erfolgt.
Das Institut oder die Professur hat folgende Unterlagen einzureichen:
- Personalbogen
- Kopie Immatrikulationsbest?tigung
- Kopie Ausl?nderausweis
Studierende aus EU/EFTA Staaten
...k?nnen die Stelle mit gültigem Ausl?nderausweis, auf welchem ?Ausbildung mit
Erwerbst?tigkeit bis 15h? steht, antreten. Ausnahme: Personen, welchen den Vermerk im Ausl?nderausweis nicht haben, müssen via HR Administration eine Bewilligung beantragen und die Stelle darf erst nach Erteilung der Bewilligung angetreten werden.
Studierende aus Nicht-EU/EFTA Staaten
...ben?tigen eine Arbeitsbewilligung. Diese wird durch die Personalabteilung eingeholt. Aufgrund der langen Bearbeitungszeit der Beh?rde sind die Anstellungsantr?ge bereits zwei Monate vor Beginn der Anstellung an die Personalabteilung zu senden (unter Vorbehalt der Budgetgenehmigung). Die Anstellung und Arbeitsaufnahme kann erfolgen, sobald die offizielle Bewilligung der Personalabteilung vorliegt. Bachelor-Studierende aus Nicht-EU/EFTA Staaten müssen zudem eine sechsmonatige Wartefrist nach Studienbeginn abwarten, bis sie als Hilfsassistierende angestellt werden k?nnen. Für Master-Studierende besteht nur eine sechsmonatige Wartefrist, sofern die Hilfsassistenz nicht in Bezug zum Studium steht. Für den Nachweis ?Bezug zum Studium? wird die erweiterte Immatrikulationsbest?tigung ben?tigt.
- Das Gesuch für die Arbeitsbewilligung wird der Arbeitgeberin (ETH Zürich, HR Operations) eingereicht.
- Die Zusage für den Stellenantritt wird dem künftigen Mitarbeitenden schriftlich zugestellt.
- Die Arbeitsaufnahme kann erst nach Erhalt der Zusage von HR erfolgen.
Hilfsassistierende EU/EFTA:
Die Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund der Europ?ischen Krankenversicherungskarte wird nur bewilligt, wenn w?hrend dem Studium kein Einkommen erzielt wird. Sobald ein Einkommen erzielt wird (selbst wenn es sehr gering ist), ist der Versicherungsschutz nicht mehr garantiert. Die Hilfsassistierenden sind verpflichtet, eine Schweizer Grundversicherung oder eines der verfügbaren Versicherungspakete für Studierende abzuschliessen (analog Studierender aus Drittstaaten).
Hilfsassistierende Drittstaaten:
In der Regel haben Drittstaatsangeh?rige bereits eine Versicherung bei einer der verfügbaren Versicherungspakete für Studierende abgeschlossen und müssen keine Anpassung der Versicherung machen.
Mitarbeitende im Stundenlohn
Mitarbeitende mit administrativen oder technischen Aufgaben sind grunds?tzlich unbefristet in einem Voll- oder Teilzeitpensum anzustellen. Eine Umgehung der geltenden Regelung durch die Anstellung von Personen im Stundenlohn ist nicht zul?ssig.
Kommt es aber aus begründeten Situationen zu einer Stundenlohnanstellung muss der Stundenlohnansatz mit den HR Partner:innen definiert werden. Grundlage für den Stundenlohnansatz ist die Komplexit?t der Stelle, respektive richtet sich der Stundenlohnansatz nach den Anforderungen der jeweiligen Stellenbeschreibung.
Stundenlohnanpassungen k?nnen bei einem internen Wechsel und ?bernahme neuer Arbeitsinhalte sowie im Rahmen des Lohnrundenprozesses überprüft werden. Dies muss rechtzeitig durch die vorgesetzte Person beim HR Partner beantragt werden.
Anstellungsdauer
Bei einem untermonatigen Eintritt sowie Austritt wird der Quellensteuertarif jeweils auf einen ganzen Monat hochgerechnet. Damit es keine Benachteiligung für Mitarbeitende mit Quellensteuerpflicht gibt, empfiehlt HR Operations das Eintrittsdatum auf den 1. des Monats und das Vertragsende auf das Monatsende festzulegen.
Versicherungen
Der Versicherungsschutz richtet sich nach dem Umfang der voraussichtlich zu leistenden Stunden sowie der Vertragsl?nge. Diese beiden Komponenten dienen als Grundlage für die Risikoversicherung, Unfallversicherung und Pensionskasse. Der Umfang des Einsatzes muss zu Beginn gesch?tzt und im ETHIS erfasst werden, damit die Versicherungsleistungen greifen.
Bei einem untermonatigen Eintritt sowie Austritt wird der Quellensteuertarif jeweils auf einen ganzen Monat hochgerechnet. Damit es keine Benachteiligung für Mitarbeitende mit Quellensteuerpflicht gibt, empfiehlt HR Operations das Eintrittsdatum auf den 1. des Monats und das Vertragsende auf das Monatsende festzulegen.
Der Versicherungsschutz richtet sich nach dem Umfang der voraussichtlich zu leistenden Stunden sowie der Vertragsl?nge. Diese beiden Komponenten dienen als Grundlage für die Risikoversicherung, Unfallversicherung und Pensionskasse. Der Umfang des Einsatzes muss zu Beginn gesch?tzt und im ETHIS erfasst werden, damit die Versicherungsleistungen greifen.
Unfallversicherung
- SUVA – Berufsunfall: Berufsunf?lle sind versichert.
- SUVA – Nichtberufsunfall: Bei einer Wochenarbeitszeit unter 8 Stunden entf?llt die Unfalldeckung bei Nichtbetriebsunfall, d.h. Unf?lle in der Freizeit sind nicht versichert.
Risikoversicherung
Bei einem befristeten Arbeitsverh?ltnis, in der Regel bis 3 Monate und einem Jahreseinkommen von unter CHF 22'050.00 (BVG-Eintrittsschwelle 2024) greift die Risikoversicherung.
Pensionskasse
Bei einem befristeten Arbeitsverh?ltnis von l?nger als 3 Monaten und einem Jahreseinkommen ab CHF 22'050.00 unterliegt die Person der Pensionskassenpflicht.
Mitarbeitende im Stundenlohn haben bei Krankheit und Unfall Anspruch auf eine Lohnfortzahlung gem?ss PVO Art. 36a Abs. 5. Um sicherzustellen, dass eine Lohnfortzahlung gew?hrt werden kann, muss die Unfallmeldung via Online-Formular erfolgen und bei Krankheit das Arztzeugnis der HR Administration gesendet werden.
Berechnung Stundenlohn
Grundlage
Durchschnittliche Stundenzahl pro Jahr (100%) = 2050
Berechnung des Stundenlohns
Jahreslohn (100%)/2050 = Stundenlohn plus Ferienanteil
Bezieht eine Person bereits eine Rente, werden 80% vom Monatslohn als Berechnungsbasis eingesetzt.
Berechnung eines Stundenlohns bei einer Teilzeitanstellung mit Stundenlohn: