Nachteilsausgleich
Grunds?tzliches: Gleichstellung von Menschen mit Behinderung im Bildungsbereich
Die Hochschulen sind verpflichtet, die Rahmenbedingungen für Studierende mit Behinderung so zu gestalten, dass ein erfolgreiches Studium m?glich ist.
Grundlage bildet die Bundesverfassung, welche eine Diskriminierung aufgrund einer k?rperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung verbietet (externe Seite BV, Art. 8, Abs. 2).
Die geforderten Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen finden ihre Umsetzung im Behindertengleichstellungsgesetz (externe Seite BehiG, Art. 2).
Studierende mit Behinderung dürfen auf Grund ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden.
"Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn: a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger pers?nlicher Assistenz erschwert werden; b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind." (Art. 2, Abs. 5, BehiG)
Nachteilsausgleich bei Leistungskontrollen
Was ist ein Nachteilsausgleich?
Wenn Studierende bei Leistungskontrollen aufrund ihrer Behinderung individuelle Anpassungen ben?tigen, wird dies mittels Nachteilsausgleich (NTA) geregelt.
"Unter Nachteilsausgleich versteht man verh?ltnism?ssige Anpassungen der Studien- und Prüfungsbedingungen, welche notwendig sind, um die behinderungsbedingten Nachteile der betroffenen Studierenden auszugleichen und dadurch die Chancengleichheit zu gew?hrleisten." (Quelle: externe Seite swissuniability.ch)
Ziel solcher Massnahmen ist ausschliesslich der Ausgleich des aus der Behinderung resultierenden Nachteils. Bei s?mtlichen Massnahmen müssen die zentralen inhaltlichen Anforderungen einer Ausbildung/Prüfung erfüllt werden und der Studienabschluss muss gleichwertig bleiben.
Wie ist der Prozess an der ETH?
Die ETH verfügt bei der Sprechung von NTA-Massnahmen über einen Standardprozess. Damit wird die Gleichbehandlung der Studierenden gew?hrleistet.
- Die Begründungen der Studierenden für einen NTA werden zentral unter Einhaltung des Datenschutzes geprüft und die Verh?ltnism?ssigkeit von Massnahmen wird sorgf?ltig abgewogen.
- Wenn Studierenden Massnahmen für NTA zugesprochen werden, erfolgt dies Mittels Verfügung.
- Einzelabsprachen zwischen Dozierenden und Studierenden sind nicht zul?ssig.
- Es sind Fristen zu beachten.
1. Student:in stellt Gesuch auf NTA bei PRST
- Student:in hat obligatorisches Beratungsgespr?ch zur Abkl?rung bei StS
- Student:in reicht Gesuch ein z.H. Prorektor Studium (PRST)
- Frist: Ende 2. Semesterwoche
2. PRST verfügt NTA
- Prorektor Studium prüft das Gesuch und verfügt bei berechtigtem Anspruch nachteilsausgleichende Massnahmen
- Prorektor Studium stellt den ?Informationsbrief für Dozierende? z.H. Student:in aus
3. Student:in informiert Examinator:in über NTA
- Student:in kontaktiert Examinator:in mit ?Informationsbrief für Dozierende?
- Frist: 6 Wochen vor Termin der Leistungskontrolle
4. Examinator:in sichert Student:in Umsetzung des NTA zu
- Examinator:in best?tigt dem/der Student:in den Erhalt der Informationen und sichert die Umsetzung der Massnahmen zu
- Frist: innerhalb 2 Wochen nach Erhalt der Information von Student:in (Schritt 3)
5. Examinator:in plant Prüfung und setzt NTA um
- Examinator:in informiert bei digitalen Prüfungen die Edu-IT unmittelbar nach Erhalt des ?Informationsbriefs für Dozierende? von
- Student:in (Schritt 3)
- Examinator:in plant die Prüfung (z.B. Aufsicht, Raum, …)
- Examinator:in informiert Student:in (z.B. Raum,…)
Kontaktstelle für Studierende
Das Beratungs- & Coachingzentrum informiert und ber?t Studierende zum Nachteilsausgleich. Bitte verweisen Sie Anfragen von Studierenden direkt dorthin.
Kontaktstellen für Dozierende
Für steht Ihnen das Team Inclusive Teaching, Assessment and Accessibility (UTL) gerne zur Verfügung.
Unter Support Nachteilsausgleiche finden Sie Informationen, die Sie bei der Umsetzung von Nachteilsausgleichen bei Leistungskontrollen der ETH unterstützen.